Hallo 223 061,
223 061 schrieb:
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> Relevant sind dabei besonders die Vergleiche
> zwischen V-Modus und E-Modus. Erkennt man doch
> daran gut, daß in die Berechnung der Grenzlasten
> eben offenbar nicht nur eingeht, wie schwere Züge
> befördert werden
könnten (
denn bei der
> Zugkraft im unteren Geschwindigkeitsbereich hat
> die BR 249 ja keinerlei Einschränkung gegenüber
> gängigen 84t-Drehstromern, auch im V-Modus
> nicht), sondern eben auch, ob das Befördern
> der Züge mit ausreichend hoher Geschwindigkeit
> aufgrund ausreichender Leistung möglich ist.
Zum Thema Grenzlast siehe
Grenzlast bei Schienenfahrzeugen:
Quote
Wikipedia
Es gibt drei Arten der Grenzlasten:
- Die mechanische Anfahrgrenzlast ist die Wagenzugmasse, die von einem oder mehreren Triebfahrzeug(en) in Abhängigkeit von der Anfahrzugkraft, den Fahrwiderständen und der zulässigen Antriebs-Belastbarkeit des Triebfahrzeugs angefahren werden kann.
- Die Anhängegrenzlast ist die Wagenzugmasse, die von einem oder mehreren Triebfahrzeug(en) in Abhängigkeit von der geschwindigkeitsabhängigen Zugkraft und den Fahrwiderständen mit einer vorgegebenen Mindestgeschwindigkeit befördert werden kann.
- Die Zughakengrenzlast ist abhängig von der betrieblichen Festigkeit der Zugeinrichtung. Entsprechende Werte werden von der für die Bahngesellschaft zuständigen Dienststelle bekanntgegeben, in Deutschland z. B. von dem Bundesbahn-Zentralamt Minden in dem Dokument „Größte Bruttomassen der Züge nach der Festigkeit der Zugeinrichtung im Moment der Anfahrt“.
Die jeweilige Grenzlast ist das Minimum der drei Grenzlasten. D.h. bei der Berechnung der Anhängegrenzlast wird eine Mindestgeschwindigkeit vorgegeben.
> Ein Ersatz als Streckendiesellokomotive hier auf
> den nicht elektrifizierten Strecken in der Region
> kann sie aber eben
nicht sein und wurde
> dafür auch nicht bestellt. Daran wird sich auch
> nichts ändern, wenn man ihr die Designmerkmale
> einer Ludmilla aufmalt. ;-)
Richtig
VG,
EP3/5