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Re: Bahnübergang Alpspitzstraße Nähe Hausberg Garmisch-P.

23. Februar 2019 13:03
km103 schrieb:
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> Im konkreten Fall hieße das praktisch, dass schon
> jemand von der Bahn persönlich im Ordnungsamt des
> Rathauses Garmisch hätte vorsprechen müssen, damit
> das Ordnungsamt den Bauhof anweisen kann, die
> Beschilderung zu verändern. Gibt es jemanden bei
> der Bahn der solche Dienstgänge persönlich
> verrichtet?

Für die Sicherheit an Bahnanlagen ist der Betreiber der Anlage - also der Anlagenverantwortliche - verantwortlich. Die Eisenbahn kann sich nicht dadurch entlasten, dass eine Vereinbarung nach dem EKrG mit dem Straßenbaulastträger nicht zustande gekommen ist. Wenn sie die beabsichtigte Maßnahme nicht von sich aus durchführen will, kann sie andere Maßnahmen ergreifen, die die Gefährdung Dritter herabmindert. Ohne die Zustimmung Dritter kann die Bahn z.B. die zulässige Geschwindigkeit herabsetzen.
Um die Sicherheit zu gewährleisten, werden deshalb in regelmäßigen zeitlichen Abständen Verkehrsschauen an Bahnübergängen mit allen Zuständigen durchgeführt.
Damit alle den gleichen Wissensstand haben, wurde 2003 vom EBA ein "Leitfaden zur Durchführung von Bahnübergangsschauen" erarbeitet und herausgegeben.
In diesem heißt es:
"Der Leitfaden enthält Empfehlungen für die straßenseitige Sicherung von Bahnübergängen und deren Überprüfung mittels Bahnübergangsschauen. Wesentliche Bestandteile sind eine Prüfliste mit einer Reihe bedeutsamer Fragestellungen und Regelpläne mit Vorschlägen, wie in Standardsituationen einheitlich beschildert und markiert werden kann.
Der Leitfaden entbindet die Verantwortlichen nicht davon, die einschlägigen Gesetze, Verordnungen, Verwaltungsvorschriften und Richtlinien sowie die anerkannten Regeln der Technik zu beachten und auf dieser Grundlage eigenständig und angepasst an die besonderen örtlichen und verkehrlichen Verhältnisse im Einzelfall zu handeln."
und weiter heißt es darin:
"3. Bahnübergangsschau als Gemeinschaftsaufgabe
3.1. Die Sicherung von Bahnübergängen ist eine Gemeinschaftsaufgabe der für die Eisenbahnanlage und die Straßenanlage Verantwortlichen. Das Unternehmen, das die Baulast des Schienenweges der kreuzenden Eisenbahn trägt sowie gegebenenfalls das Unternehmen, das den Betrieb führt, die Eisenbahnaufsicht, der Träger der Baulast der kreuzenden Straße, die Straßenverkehrsbehörde, die Gemeinde, die Polizei und der Bundesgrenzschutz (außer bei NE-Bahnen) haben daher eng und vertrauensvoll zusammenzuarbeiten.
3.2. Eisenbahnen haben im Hinblick auf die Sicherheit und Leichtigkeit des Eisenbahnverkehrs
leistungsfähige und sicher befahrbare Schienenwege bereit zu stellen. Die für die Straßenanlagen Verantwortlichen haben sicherzustellen, dass an Bahnübergängen erkannte Sicherheitsmängel an der Straßenanlage möglichst umgehend beseitigt werden und nicht zu negativen Auswirkungen auf den Eisenbahnverkehr führen.
3.3. Die Bahnübergangsschau soll alle Verantwortlichen in einem Termin zusammenbringen um die Gestaltung und Sicherung bestehender Bahnübergänge im jeweiligen Verantwortungsbereich gemeinsam zu beurteilen und ggf. notwendig erscheinende Maßnahmen nach Möglichkeit aufeinander abzustimmen. Nötigenfalls, d.h. wenn es die Sicherheit gebietet, sollen auch Vereinbarungen und Anordnungen nach dem Eisenbahnkreuzungsgesetz angepasst werden.
3.4. Im Verhältnis der Beteiligten untereinander kann von Folgendem ausgegangen
werden:
– Die an der Kreuzung beteiligten Baulastträger und deren Aufsichtsbehörden sind verpflichtet, bei der Überprüfung der Sicherung des Bahnübergangs neben den eigenen Anlagen auch die Anlagen der anderen Beteiligten mit zu betrachten. Der räumliche Umfang dieser Betrachtung ist eisenbahnseitig z.B. für die DB Netz AG in der Konzernrichtlinie 815 festgelegt.
– Das Unternehmen, das die Baulast des Schienenweges der kreuzenden Eisenbahn trägt, ist grundsätzlich nicht verpflichtet, erkannte Mängel der Straßenanlage selbst zu beseitigen, falls diese sich nicht auf bahneigenem Gelände befinden. Das Unternehmen ist insoweit aber verpflichtet, unverzüglich möglichst schriftlich darauf hinzuwirken, dass die für die Straßenanlage Zuständigen
von dem Mangel Kenntnis erhalten und diese die Beseitigung des Mangels veranlassen.
– Kommen die in erster Linie Verantwortlichen ihren Verpflichtungen, z.B. aus der Baulast, der Unterhaltungslast, der Verkehrssicherungspflicht und/oder der Verkehrsregelungspflicht, zur Beseitigung eines für die Verkehrssicherheit erheblichen Mangels der Straßenanlage nicht oder nicht rechtzeitig nach und besteht eine konkrete Gefahr, muss der nicht verantwortliche Baulastträger im
Interesse der Verkehrsteilnehmer unverzüglich selbst in seinem Verantwortungsbereich tätig werden und z.B. als Notmaßnahme vorübergehend Beschränkungen anordnen. Dies folgt aus der jeweiligen Sicherungspflicht, die nach ihrem Sinn und Zweck möglichst sofort zu erfüllen ist. Der Baulastträger
kann dazu auch durch Anordnungen der jeweils zuständigen Aufsichtsbehörde verpflichtet werden."

Im übertragenen Sinne heißt das: Der Anlagenverantwortliche, der für die Sicherheit an der Bahnanlage zu sorgen hat, stellt eine La auf, weil die Gemeinde, die schriftlich nach der Verkehrsschau geforderte Aufstellung von notwendigen VZ nicht aufstellt. Das EBA gibt nur eine Sicherheitsempfehlung. Wenn der Alv nichts tut, geht er bei einem weiteren Unfall an dem beanstandeten BÜ zum Kadi...

Es besteht also keinerlei Handlungsbedarf der DB, um bei dem Ordnungsamt der Gemeinde vorstellig zu werden...

Und um dabei zu bleiben: Der BÜ Klammstraße hat nur deshalb keine technische Sicherung, weil nach EBO § 11 nur schwacher Verkehr auf der Straße (bis 100 Fahrzeuge) - auf einer zweigleisigen (!!!) Strecke - dies erlaubt.
Für die Öffnung des BÜ für öffentlichen Verkehr ist eine techn. Sicherung des BÜ notwendig! Da muss sich dann auch die Gemeinde mit an den Kosten beteiligen...

Gruß 726 003
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Bahnübergang Alpspitzstraße Nähe Hausberg Garmisch-P.

km103 1736 20. Februar 2019 12:34

Re: Bahnübergang Alpspitzstraße Nähe Hausberg Garmisch-P.

km63.8 1134 20. Februar 2019 14:27

Re: Bahnübergang Alpspitzstraße Nähe Hausberg Garmisch-P.

Railworker 903 20. Februar 2019 14:35

Re: Bahnübergang Alpspitzstraße Nähe Hausberg Garmisch-P.

km103 1550 20. Februar 2019 18:03

Re: Bahnübergang Alpspitzstraße Nähe Hausberg Garmisch-P.

km63.8 967 20. Februar 2019 19:56

Re: Bahnübergang Alpspitzstraße Nähe Hausberg Garmisch-P.

726 003 905 20. Februar 2019 18:43

Re: Bahnübergang Alpspitzstraße Nähe Hausberg Garmisch-P.

km103 858 21. Februar 2019 12:59

Re: Bahnübergang Alpspitzstraße Nähe Hausberg Garmisch-P.

726 003 985 21. Februar 2019 14:27

Re: Bahnübergang Alpspitzstraße Nähe Hausberg Garmisch-P.

km103 912 22. Februar 2019 21:57

Re: Bahnübergang Alpspitzstraße Nähe Hausberg Garmisch-P.

726 003 956 23. Februar 2019 13:03

Re: Bahnübergang Alpspitzstraße Nähe Hausberg Garmisch-P.

km103 802 25. Februar 2019 02:10

Re: Bahnübergang Alpspitzstraße Nähe Hausberg Garmisch-P.

km103 782 25. Februar 2019 11:41



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