km103 schrieb:
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> Vielen Dank für die Antwort - hochinteressant.
> Ich dachte bisher, für solche Projekte von
> regionalem Interesse, wäre das "Gesetz über
> Finanzhilfen des Bundes zur Verbesserung der
> Verkehrsverhältnisse der Gemeinden" (GVFG)
> eingeführt worden.
Über GVFG-Mittel werden z.B. die Kostenanteile von Kommunen gefördert:
Hier in Seehausen muss der Baulastträger des Weges (= Kommune) 1/3 der Kosten übernehmen. Durch das GVFG wird dieser Drittel-Anteil mit i.d.R. 60-75% gefördert.
Dadurch verringert sich der Eigenanteil der Gemeinde.
Zum anderen sind die GVFG-Mittel immer auf die kommunalen Grenzen beschränkt - also Förderung grundsätzlich immer nur für Projekte innerhalb eines Gemeindebereiches.
Eine ABS "Tutzing-Garmisch" durchschneidet aber durch eine Vielzahl von Gemeindegrenzen über 2 Landkreise hinweg. -> Überörtliche Maßnahme.
km103 schrieb:
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> Eine der Voraussetzungen ist, dass die
> Standardisierte Bewertung für das Vorhaben ein
> gesamtwirtschaftliches Nutzen-Kosten-Verhältnis
> größer als 1 errechnet (§ 2 Abs. 1 Nr. 2, § 11
> GVFG).
Dieses Nutzen-Kosten-Verhältnis (NKV) gilt für Projekte des Bundesverkehrswegeplanes wie eine ABS genauso.
Auch hier muss das NKV > 1 sein.
km103 schrieb:
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> Ich staune in diesem Fall deshalb, weil der hier
> zuständige regionale Planungsverband 17 Oberland
> bzw. der Kreistag GAP darauf hinwirkt, die für
> eine Zweigleisigkeit potenziell notwendigen
> Grundstücke vor zu halten, währenddessen das EBA /
> DB Netz im Fall des Falles einfach zwei mal baut.
Die DB Netz baut bei einer ABS nur im Auftrag und (zum Großteil) mit Finanzmitteln
des Bundes - hier muss ein konkreter Planungsauftrag des Bundes vorliegen, basierend auf dem BVWP.
Und später muss dann eine FinVE (Finanzierungsvereinbarung) mit dem Bund geschlossen werden, wodurch gebundene Mittel abgerufen werden können.
Grundstücke vorzuhalten ist "nice-to-have" - ein konkreter Projekt- oder Planungsauftrag wird dadurch nicht erzeugt.
Was sich eine regionaler Planungsverband wünscht, findet erst mal nur Beachtung bei der Regierung von Oberbayern und beim Freistaat.
Diese müssen dann auf eine Aufnahme des Projektes in den BVWP hinwirken.
Und solange ein Ausbauprojekt nicht im BVWP gelistet ist (Vordringlicher Bedarf bzw. Weiterer Bedarf mit Planungsauftrag), darf auch keine Planung begonnen werden (auch nicht eine Vorplanung), welche wiederum vom Bund finanziert wird.
Grüße,
Thomas