Da ist ein Unterschied zwischen sachkundigen und nicht-sachkundigen Personen.
Unabhängig davon dürfen Pflanzenschutzmittel gemäß § 12 Abs. 2 PflSchG nicht auf befestigten Freilandflächen und nicht auf sonstigen Freilandflächen ausgebracht werden, die weder landwirtschaftlich noch forstwirtschaftlich noch forstwirtschaftlich oder gärtnerisch genutzt werden. Folglich per Grundsatz kein Pflanzenschutzmittel auf Schienen, DB Netz muss dafür eine Ausnahmegenehmigung beantragen. Diese wird in aller Regel erteilt werden, da die Unkrautbekämpfung alternativlos und gleichzeitig erforderlich für die Verkehrssicherheit ist.